Am 13. Januar 2012 hat FlexStrom die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten (Az.: 603 C 422/11) gewonnen! Die nächsthöhere Instanz, das Landgericht Berlin, machte deutlich, dass es der Rechtsansicht von FlexStrom vollumfänglich folgt und die entsprechende Bonusklausel als klar und transparent ansieht! Damit hat erstmals nun auch ein Berufungsgericht darüber entschieden, ob Kunden einen Bonusanspruch gegenüber FlexStrom haben, wenn sie den Vertrag während des ersten Belieferungsjahres kündigen. Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 13.01.2012, Az.: 56 S 58/11 (Wortlaut der entsprechenden Bonusregelung: „Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des
ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam.“)
Die juristische Meinung bestätigt also einhellig weiterhin die Rechtsauffassung von FlexStrom zur Bonuszahlung. Das erste Berufungsurteil in dieser Sache zeigt außerdem, dass es im Zweifelsfall auch vor einer höheren Instanz gelingt, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung herzustellen. Die von einigen Verbraucherzentralen davon abweichende Position kann sich vor Gericht ganz offensichtlich nicht durchsetzen.
Davon abgesehen gab es in der viel diskutierten Bonusfrage einige neue Urteile, die wir Ihnen in Auszügen vorstellen wollen. Wiederum hoffen wir, dadurch Klarheit in die Frage bringen zu können, wann denn nun der FlexStrom-Bonus ausgezahlt wird und wann nicht. Die Bedingungen dafür sind eindeutig, wie durch das höherinstanzliche Urteil bestätigt wurde.
Mittlerweile liegt eine große Anzahl an Gerichtsentscheidungen vor, die FlexStrom bestätigen, weit über 50 Urteile. Auch das Amtsgericht Hamburg gibt FlexStrom Recht und bezieht in der Urteilsbegründung Stellung zu dem Unterschied zwischen einer Kündigung, welche nach Ablauf der Mindestlaufzeit ausgesprochen wird und derjenigen, die mit Ablauf des ersten Belieferungsjahres erfolgt.
„Der Kläger hat das Vertragsverhältnis unstreitig zum Ende der Mindestvertragslaufzeit, nämlich zum 28.02.2011, gekündigt. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, entfällt der von der Beklagten zugesagte Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung erfolgte innerhalb des ersten Belieferungsjahres und wurde zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Der Wortlaut der Klausel ist eindeutig. Der von der Beklagten zugesagte Bonus wird dann fällig, wenn das Vertragsverhältnis über die vertraglich voraus gesetzte Mindestlaufzeit von 12 Monaten hinaus andauert. Entgegen der Ansicht des Klägers führt dieses nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis über die vertraglich vorausgesetzte Mindestlaufzeit von 12 Monaten andauern muss, ehe der Bonus ausgezahlt wird. Auch eine fristgerechte Kündigung des Vertragsverhältnisses beispielsweise zum 01.04.2011 hätte zur Folge gehabt, dass der Bonusanspruch des Klägers nicht entfallen wäre.
Doch hat dieser vorliegend eben nicht die Kündigung nach Ablauf, sondern die Kündigung mit Ablauf der Mindestzeit ausgesprochen.“
Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23.12.2011, Az.: 20a C 223/11
Das Gericht entschied des Weiteren, wie schon zahlreiche Gerichte zuvor, dass auch der Vorwurf der Mehrdeutigkeit i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB jeglicher Grundlage entbehrt.
„Ein Verständnis der Klausel in der Weise, dass der Bonus auch bei Kündigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des ersten Belieferungsjahres (…) oder aber zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres lässt sich aus Ziff. 7.3 der AGB der Beklagten nicht herleiten. Genau diese Konstellation ist durch Ziff. 7.3 S. 3 der AGB im Gegenteil ausgeschlossen. Auch ihrem Zweck nach ergibt Ziff. 7.3 der AGB nur dann einen Sinn, wenn der Bonus bei einer Vertragslaufzeit von bis zu einem Jahr eben nicht ausgezahlt wird.“
Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass sich der Kläger gegen FlexStrom auch nicht auf eine möglicherweise abweichende Auftragsbestätigung berufen kann. Denn zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung war der Vertrag längst geschlossen. Der Inhalt des geschlossenen Vertrages bestimmt sich nach dem Inhalt der vereinbarten Bedingungen, nicht nach dem Inhalt der nachträglich übersandten Vertragsbestätigung.
„Der Kläger vermag sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht mit Erfolg auf eine abweichende Individualvereinbarung berufen. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 18.01.2010. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag zwischen den Parteien bereits geschlossen gewesen. Der Inhalt des geschlossenen Vertrages bestimmt sich nicht nach dem Inhalt der nachträglich übersandten Vertragsbestätigung, sondern nach den bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen, die-wie oben ausgeführt- die entsprechende Verfallsklausel für die Bonusregelung enthalten haben.“
Vergleichbar hat auch das Amtsgericht Neuss entschieden. Kündigt der Vertragspartner innerhalb des ersten Belieferungsjahres, wird der Bonus auch dann nicht fällig, wenn ihm in einem vorangehenden E-Mailverkehr bestätigt wurde, dass der Bonus vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet bzw. verrechnet würde. „Durch das Wort „vereinbarungsgemäß“ wird auf die zwischen den Parteien zuvor getroffene Vereinbarung über den Bonus bei Vertragsabschluss Bezug genommen.“ Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dabei Bestandteil dieser Vereinbarung.
Amtsgericht Neuss in seinem Urteil vom 27. Dezember 2011, Az.: 101 C 4633/11
Auch das Amtsgericht Hamm schließt sich diesem Tenor an:
„Soweit sich der Kläger auf die Erklärung der Beklagten in ihrer Auftragsbestätigung vom [.…] beruft, ist daraus nichts anderes herzuleiten. Dort wird lediglich bestätigt, dass der Aktionsbonus vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet werde, also entsprechend der getroffenen Vereinbarungen im Sinne der Tarif – und AGB-Regelung. Deren Abänderung ist der Auftragsbestätigung nicht zu entnehmen“.
Amtsgericht Hamm in seinem Urteil vom 13. Januar 2012, Az.: 16 C 240/11
Unbedingt lesenswert zum Thema Bonuszahlung ist die Entscheidung des Amtsgerichts Nagold. In der Urteilsbegründung grenzt sich die Richterin ausdrücklich von Ausführungen des Landgerichts Heidelberg ab, das in einem Verfahren zwischen FlexStrom und seinem Vertriebspartner Verivox GmbH geurteilt hatte. Diese Ausführungen des heidelberger Gerichts, auf die Verbraucherschützer oft verweisen, „vermögen das Gericht nicht zu überzeugen“ heißt es in dem Urteil:
„Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Klausel wirksam. Auch abgestellt auf das Verständnis des Durchschnittskunden sind für das Gericht keinerlei Unklarheiten erkennbar. Es ist eindeutig beschrieben, dass der Bonus nicht bezahlt wird, wenn innerhalb des ersten Belieferungsjahres eine Kündigung ausgesprochen wird. Klarer kann der Sachverhalt eigentlich nicht dargestellt werden. Auch durch die Einschränkung „es sei denn“ wird keine Unklarheit heraufbeschworen. Es ist für jeden des Lesens kundigen eindeutig verständlich, dass die vorstehende Regelung über das Entfallen des Aktionsbonus nicht gilt, wenn die innerhalb des ersten Belieferungsjahres ausgesprochene Kündigung nicht zum Ablauf des ersten Betriebsjahres sondern erst später wirksam werden sollte, der Vertrag also sozusagen in eine zweite Runde geht. Was an dieser Klausel unklar oder nicht verständlich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, auch die Ausführungen im Urteil des Landgericht Heidelberg hierzu vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, sie scheinen mehr darauf abzustellen, dass das Landgericht das Geschäftsverhalten der Beklagten als Bauernfängerei ansieht. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Kunden, sozusagen geblendet vom günstigen Preis und dem Bonus ihre Augen vor dem Wortlaut und dem Inhalt der sonstigen Tarifbestimmungen verschließen. Dies macht aber eine Klausel noch nicht unklar.“
Amtsgericht Nagold in seinem Urteil vom 11.01.2012, Az.: 3 C 424/11
Ähnliche Entscheidungen fällten das Amtsgericht Neuss im bereits erwähnten Urteil sowie das Amtsgericht Wiesbaden. Das Gericht in Wiesbaden führt wie folgt aus: „Zwar gewährt die Beklagte ausweislich Ziffer 7.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen einmaligen Bonus, welcher nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet wird. Der Bonus entfällt jedoch bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sein denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Die Kläger haben das Vertragsverhältnis mit E-Mail vom 27.11.2010 zum 31.01.2011, mithin vor Ablauf des am 31.01.2011 ablaufenden 1. Vertragsjahres gekündigt. Die Klausel ist entgegen der Auffassung der klagenden Partei auch in ihrem Wortlaut eindeutig und nicht missverständlich; vorliegend wurde zum 31.01.2011, 24.00 Uhr und nicht für die Zeit nach dem 01.02.2011 00:00 Uhr gekündigt, um eine Verlängerung des Vertrages zu verhindern.
Amtsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 27. Dezember 2011, Az.: 92 C 4340/11 (42)
Das Amtsgericht Neuss entnimmt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Bonuszahlung unter bestimmten Voraussetzungen steht. Nämlich dass der Kläger den Vertrag nicht innerhalb des ersten Belieferungsjahres kündigt.
Amtsgericht Neuss in seinem Urteil vom 27. Dezember 2011, Az.: 101 C 4633/11
Einen Überblick über die Urteile zum FlexStrom-Bonus gibt es hier:
http://www.flexstrom.de/uebersicht_gerichtsurteile.php

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